DOG S. A.: Erneuter Erfolg für Anleger gegen TB Treuhand GmbH
OLG Stuttgart sprich Schadenersatz zu
Nachdem nach wir vor kein Börsengang der DOG S. A. in Aussicht zu stehen scheint, können von der Zwangsumwandlung in Aktien betroffene Anleger einen weiteren Erfolg gegen die TB Treuhand GmbH verzeichnen.
Nachdem Anleger bereits vor dem Landgericht Stade und dann in II. Instanz vor dem OLG Celle die TB Treuhand erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch genommen hatten, und sich nach einem Zuständigkeitsstreit dann auch das Landgericht Stuttgart dieser Rechtsprechung angeschlossen hat, hat nun auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 06.03.2019 unter dem Az.: 9 U 13/19 die Berufung der TB Treuhand GmbH gegen ein obsiegendes Urteil eines Anlegers zurückgewiesen.
Es ist somit das zweite OLG, welches die TB Treuhand GmbH zum Schadenersatz und somit zur vollen Rückabwicklung der ursprünglichen Beteiligung gegen Übertragung der Aktien der Kategorie D verurteilt hat.
Auch das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass die Beklagte als Gründungs- und Treuhandkommanditistin mit eigener Einlage grundsätzlich verpflichtet ist, die eintretenden Kapitalanleger bzw. Treugeber über wesentliche Umstände, die für die Beurteilung der Beteiligung von Bedeutung sein können, ebenso aufzuklären wie über regelwidrige Auffälligkeiten (BGH Urteil vom 16.03.2017 Az. III ZR 489/16 und BGH Urteil vom 29.05.2008 Az. II ZR 59/07) und Fehler des Emissionsprospekts, die im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennbar waren (BGH Az. III ZR 489/16 und BGH Az. II ZR 345/15).
Diese Pflicht hat die TB Treuhand GmbH laut OLG Stuttgart verletzt. Sie hätte die Anleger und Treugeber darüber aufklären müssen, das die Ermächtigungsklausel des Gesellschaftsvertrages Grundlage einer regelwidrigen Beschränkung seiner Gesellschafterrechte ist und einen wesentlichen Umstand darstellt, der für die Beurteilung der das Treugut darstellenden Beteiligung bedeutsam sein kann, so einer der Argumente des OLG Stuttgart. Es hätte unter anderem auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Gesellschafterstellung nicht gesichert ist.
Das OLG Stuttgart argumentierte des Weiteren, dass aufgrund dieser Umstände das Gesamtbild des Prospektes nicht über die wesentlichen Risiken und Umstände aufklärt und nahm, wie das OLG Celle, einen Prospektfehler an.
Auf dieser Grundlage können betroffene Anleger daher eine Rückabwicklung geltend machen.
Für Fragen hierzu steht Ihnen die Kanzlei rp law gerne zur Verfügung.