DOGSA/ECI Namensschuldverschreibungen: LG Stuttgart sieht keine Verjährung
Auszahlungsansprüche NSVs
Nachdem die Kanzlei rp law bereits mehrfach berichtet hatte, dass Ansprüche aus Namensschuldverschreibungen der ECI trotz der „Umwandlung“ in Aktien im Oktober 2015 erfolgreich durchgesetzt werden können (Urteile noch nicht rechtskräftig), hat nunmehr in einem aktuellen Verfahren das Landgericht Stuttgart einen Hinweis erteilt, wonach auch in 2019 geltend gemachte Ansprüche aus Namensschuldverschreibungen nicht der Verjährung unterliegen.
Mögliche Regelverjährung bei Pflichtverletzung
Es war im Zusammenhang mit der Umwandlung der Namensschuldverschreibungen in Aktien im Oktober 2015 immer wieder zu lesen, dass etwaige Ansprüche Ende 2018 verjährt sein könnten. Stellt man im Zusammenhang mit der Umwandlung im Oktober 2015 darauf ab, dass betroffenen Anlegern Schadenersatzansprüche eben aus dieser nicht rechtmäßigen Umwandlung zustehen, wäre eine Verjährung naheliegend.
Die Pflichtverletzung wäre im Fehlverhalten der Beteiligten im Oktober 2015 zu sehen. Unter Berücksichtigung der Jahresendverjährung, würde die Regelverjährung grundsätzlich Ende 2018 eingetreten sein. Hinzu kämen Probleme bei der Schadenberechnung, da im Rahmen eines Schadenersatzprozesses der Kläger die Höhe des Schadens nachweisen muss. Hat man als „Gegenwert“ Aktien der DOG S.A. erhalten, muss dies berücksichtigt werden. Da der Wert der Aktien äußert fraglich ist, ist die Schadenberechnung schwierig.
Vertraglicher Anspruch hat Vorrang
Stellt man jedoch darauf ab, dass den Anlegern vertragliche Zahlungsansprüche aus den Anleihebedingungen der Namensschuldverschreibungen zustehen und darauf, dass das OLG Stuttgart die im Oktober 2015 gefassten Beschlüsse zur Umwandlung für unwirksam / nichtig erklärt hat (Urteile noch nicht rechtskräftig), so geltend die ursprünglich vereinbarten Anleihebedingungen und somit auch die ursprünglichen Fälligkeiten der Rückzahlung fort!
Verjährung richtet sich nach Fälligkeit
So sieht es nun auch das LG Stuttgart und hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt (Az. 12 O 73/19), dass – hier für die NSV 2 – die Fälligkeit zum 30.06.2017 eingetreten ist, somit Zahlungsansprüche frühestens zum 30.06.2020 verjähren können. Es hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart bezüglich der Unwirksamkeit /Nichtigkeit der Beschlüsse berufen.
Positive Aussichten für Rückzahlungsklage
Für betroffene Anleger der Namensschuldverschreibungen NSV 1, 2, 4, 5 und 6, und in Kürze auch NSV 7, heißt dies, dass diesen auch noch heute Klage auf Auszahlung des Kapitals nebst den in den Anleihebedingungen garantierten Zinsen zustehen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine kostenlose Prüfung etwaiger Ansprüche jederzeit zur Verfügung.