DOG S.A.: LG Stuttgart verurteilt ECI auch in Sachen Namensschuldverschreibung7
I. Bisherige Verfahren in Sachen ECI / NSV
Wie bereits mehrfach berichtet, hatten zahlreiche Anleger der Namensschuldverschreibungen 1-6 erfolgreich vor dem OLG Stuttgart geklagt. Das OLG Stuttgart sah es als gegeben an, dass die Anleihebedingungen im Rahmen der „Zwangsumwandlung“ nicht wirksam geändert wurden und somit die ursprünglichen Fälligkeiten aus den Anleihebedingungen Bestand hatten und somit die ECI Beteiligungsgesellschaft zur Auszahlung des Kapitals nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Revision wurde zugelassen. Einige Verfahren sind beim BGH anhängig.
II. Klage in Sachen NSV 7
Die Anleihegläubiger der Namensschuldverschreibung 7 (NSV 7) waren von der Beschlusslage aus dem Oktober 2015 („Zwangsumwandlung“) nicht betroffen. Vielmehr teilte die ECI mit, dass die fälligen Zinsen erneut nicht ausgezahlt werden können und man somit von der Verlängerungsoption aus den Anleihebedingungen Gebrauch mache.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte nun die ECI auch bezüglich der NSV 7 zur Auszahlung des Kapitals nebst Zinsen. Den Anlegern stehe ein Rückzahlungsanspruch nebst vereinbarter Zinsen gemäß der Anleihebedingungen zu.
Die Laufzeit der NSV 7 war bis zum 30.Juni 2019 befristet. Eine wirksame Laufzeitveränderung wurde nicht vereinbart! Es mangelte in dem konkreten Fall bereits daran, dass die ECI im eigenen Namen die Verlängerung mitteilte und nicht die Emittentin, hier die US Öl- und Namensschuldverschreibung 7 GmbH & Co KG.
Auch wurde in dem Schreiben der ECI gerade nicht eine Laufzeitverlängerung erwähnt, sondern nur, dass die Zinsen ein weiteres Jahr gestundet werden sollen.
Maßgebend mangelt es aber daran, dass die ECI nicht schlüssig dargelegt hat, dass die Voraussetzungen des § 15 Ziffer 1 (Liquiditätslage) der Anleihebedingungen überhaupt erfüllt sind. Es wurde nicht vorgetragen, dass die Liquidität der ECI für einen Auszahlungsanspruch nicht ausreiche.
Im Übrigen ist die Klausel aus § 15 Ziffer 1 aber auch aus Transparenzgründen unwirksam und verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB! Erneut entscheidet somit ein Gericht, dass eine Klausel aus den vertraglichen Grundlagen der ECI etc. unwirksam ist, da diese intransparent ist. Die Bestimmung ist nicht klar und verständlich.
Neben dieser Feststellung kommt das Landgericht auch noch zu dem Ergebnis, dass auch die Klausel aus § 15 Ziffer 2 der Anleihebedingungen unwirksam ist, da diese eine für einen Anleger überraschende Klausel darstellt.
Im Ergebnis steht daher dem Anleger ein Rückzahlungsanspruch zu.
Bemerkenswert an dieser neusten Entscheidung ist, dass ein Gericht erneut festgestellt hat, dass bereits in den Anleihebedingungen enthaltene Klauseln unwirksam sind. Sie benachteiligen die Anleger/Verbraucher.
Für Fragen steht Ihnen die Kanzlei rp law zur Verfügung.