CORONA Krise – wie helfen bei allen mietrechtlichen Fragen!
Nachdem die Bundesregierung nun nochmals strengere Voraussetzungen für die Bekämpfung der CORONA Krise erlassen hat, werden auch die wirtschaftlichen Auswirkungen immer dramatischer.
So müssen zahlreiche Dienstleister, vor allem aber fast die gesamte Gastronomiebranche, ihre Läden schließen. Dies hat Liquiditätsausfälle zur Folge, folglich auch Mietausfälle etc.
Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten. Denn es gibt Ansätze. So kann z.B. eine Störung oder sogar ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) vorliegen. Dies hängt von den Besonderheiten ihres Vertrages ab.
Ihr Anliegen richten Sie bitte an info@rp-law.de.
Aktuelle Information: Corona Hilfe für Unternehmen

Viele Unternehmen sind von den Auswirkungen und den Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie betroffen.
Um hier die Folgen für Unternehmen zu mindern, hat die Bundesregierung am 13.03.2020 ein sehr umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Die Bundesregierung hat dies wortgewaltig „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ genannt – wir Informieren, was dahinter steckt:
Hier sind im Wesentlichen drei Maßnahmen:
- Die Möglichkeiten für das Kurzarbeitergeld werden ausgeweitet
- Steuerzahlungen werden bis Ende 2020 gestundet
- Der Bund besichert Kredite von Unternehmen, die von der Hausbank ausgereicht werden.
1. Kurzarbeitergeld, auch für Leiharbeitnehmer
Betriebe können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn 10 % der Beschäftigten betroffen sind. Dies waren bislang 33 %. Dann übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Das Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeiter beantragt werden.
Informationen hierzu finden sich unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
2. Steuerstundungen, Herabsetzung der Vorauszahlungen, Vollstreckungsmilderungen
Die Möglichkeiten, Steuern und Steuervorauszahlungen nicht leisten zu müssen, sollen deutlich erleichtert werden.
Bislang war eine Stundung von Steuerzahlungen nur dann möglich, wenn eine besondere Härte vorliegt. Die Anforderungen hieran waren so hoch, dass eine Härte in den seltensten Fällen anerkannt wird. Nunmehr sind die Finanzämter vom Bundesfinanzministerium angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen herabzusetzen. Hierzu muss dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass die Einkünfte voraussichtlich geringer als festgesetzt sind.
Schließlich werden Vollstreckungsmaßnahmen und Versäumniszuschläge bis zum Jahresende 2020 ausgesetzt, wenn das Unternehmen vom Coronavirus betroffen ist.
Die Informationen hierzu sind noch recht spärlich, siehe https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html . Jedoch ist klar, dass sowohl Stundungen, die Herabsetzung der Vorauszahlungen und auch die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden müssen.
3. Liquiditätshilfen – Kredite
Anlaufstation Hausbank
Die Mittel werden von der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau, der KfW über die Hausbank zur Verfügung gestellt. Es handelt sich durchweg nicht um Subventionen, sondern um Kredite, die wieder zurück zu zahlen sind. Hierzu können Sie sich mit Ihrem Ansprechpartner bei Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Es gibt folgende Optionen:
Betriebsmittelkredite bei Bestandsunternehmen und Existenzgründern
Für Betriebsmittelkredite von bis zu 200 mio EUR gewährt die KfW der Hausbank eine Haftungsfreistellung in Höhe von 80%, dh. wenn sie von Ihrer Bank einen Kredit erhalten über 100 erhalten, übernimmt die KfW hiervon 80, es verbleiben bei der Hausbank 20. Diese Maßnahme können Unternehmen in Anspruch nehmen, die länger als 5 Jahre auf dem Markt sind. Informationen hierzu finden sich bei der KfW unter Kredit 037 https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/
Gleiches gilt für Existenzgründer und jüngere Unternehmen, hier unter Kreditnummer 073: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCnden-Nachfolgen/F%C3%B6rderprodukte/ERP-Gr%C3%BCnderkredit-Universell-(073_074_075_076)/
Krediterleichterungen bei Investitionen
Bei Wachstums- und Investitionsfinanzierung solle eine Risikoübernahme sogar bis 90 % möglich sein. Einzelheiten hierzu liegen jedoch noch nicht vor.
Erhöhung des Anteils des Bundes bei Bürgschaftsbanken
Und schließlich sollen die Bürgschaftsbanken Ihren Anteil am Risiko um 10 % erhöhen.
Informationen hierzu: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.
Über weitere Entwicklungen werden wir Sie gerne auf dem Laufenden halten.
c/o Hellmut Damlachi, 16.03.2020