LEONIDAS VII H2O. Beendigung der Liquidation. Was kommt jetzt?
Der bisher mehr als enttäuschende Verlauf der Leonidas Fonds, hier insbesondere des Leonidas Fonds VII H2O, wirft zahlreiche Fragen bei betroffenen Anlegern auf.
Wurden zunächst im Zuge einer „Umstrukturierung“ im Jahre 2014/2015 die Anteile / Vermögenswerte der Anlageobjekte und Fonds, in die Liechtensteiner Signina Capital Funds AGmvK „eingebracht“ und sodann aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorgaben, die Liquidation der Liechtensteiner Gesellschaft angeordnet, so steht nun die nächste große Wende an. Denn gemäß einem kürzlich versandten Rundschreiben des Liquidators soll die Liquidation nun zur „Verbesserung“ der Verkaufsoptionen am Markt, wieder aufgehoben werden.
I. Die bisherige Entwicklung
Die Zeichnungsphase für den Fonds fand zwischen Oktober 2011 und Juni 2012 statt. Nach der Zeichnungsphase wurde prospektgemäß verfahren und in Fonds der Signina Capital Water Infrastructure 1 und 2 investiert. Das Investitionsvolumen betrug ca. 19 Mio. €.
Aufgrund dieser Investitionen kam es bereits im Jahr 2014 zu Ausschüttungen in Höhe von 8 %. Anleger konnten davon ausgehen, dass offensichtlich prospektgemäß verfahren wird.
Die Entscheidungsträger der Leonidas Fonds entschlossen sich Ende 2014/Anfang 2015 für eine komplette Einbringung und Umwandlung aller direkt gehaltenen Beteiligungen und Wertpapiere von Leonidas Associates VII H2O in den Signina Capital Funds AGmvK in Liechtenstein als übergeordnete Gesellschaft. In diesem Zuge erfolgte auch eine Umschichtung des Luxemburger Signina Funds in die Signina Capital Funds AGmvK nach Liechtenstein.
Unmittelbar danach kam es dazu, dass die Signina Capital Funds AGmvK als übergeordnete Gesellschaft die „Geschäfte“ nicht aufnehmen durfte, da aufsichtsrechtliche Voraussetzungen nicht vorlagen. Bereits hier stellt sich die Frage, weshalb Leonidas VII offenbar prospektwidrig in den von der Valartis Bank aufgelegten Signina Capital Funds AGmvK mit Sitz in Liechtenstein investiert hat und diesen dazwischengeschaltet hat. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Signina Capital Funds im Zuge der Turbulenzen bei der Valartis Bank in Liquidation gewesen ist.
Sodann wurde im August 2015 die Liquidation der Signina Capital Funds AGmvK beschlossen und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt.
Die Verantwortlichen rechtfertigten diesen Schritt damit, dass eine weitere renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei Bekanntmachung der AIFM-Richtlinien (Richtlinie für die Verwaltung alternativer Investmentfonds) in einer Studie angeraten haben, Liechtenstein als optimales AIFM-Domizil zu wählen.
Selbst wenn solch ein Empfehlung vorgelegen haben soll, ist doch äußerst auffällig, weshalb man nicht die Ratifizierung der AIFM-Richtlinien in Liechtenstein abgewartet hat. Diese wurde nämlich bekanntermaßen nicht verabschiedet, sodass es zur Liquidation kam.
Aufgrund der hier durchgeführten und nicht prospektkonformen Verschiebung der gesamten Vermögenswerte nach Liechtenstein stellen sich mehrere rechtliche Haftungsfragen.
II. Rechtliche Einschätzung
So sind gem. dem Prospekt zum Fonds Leonidas VII H2O klare Vorgaben hierin bezüglich der Anlageobjekte, der Anlagestandorte als auch betreffend die Beratungsgesellschaft aufgeführt. Auch ist im Prospekt klar geregelt, welche Zielgesellschaften, Beratungsgesellschaften etc. Vertragspartner werden sollten und mussten.
Gegen diese klaren Vorgaben aus dem Prospekt haben die Verantwortlichen möglicherweise verstoßen. Dieser Umstand könnte als eine Pflichtverletzung aus dem jeweils geschlossenen Gesellschafts- bzw. Treuhandvertrag zu sehen sein. Die Verantwortlichen handelten somit möglicherweise nicht nur prospektwidrig, sondern auch vertragswidrig.
Selbst wenn man aber über dieses vertragswidrige und prospektwidrige Verhalten hinwegsehen würde, da auf Seite 38 des Prospekts ausgeführt ist, dass die Gesellschaft auch berechtigt ist, sich an dritten Unternehmen zu beteiligen oder sich dieser zu bedienen, so hätte in jedem Fall über die Einbringung der gesamten Vermögenswerte, und somit auch der Investition, von den Gesellschaftern und Treugebern im Rahmen einer Gesellschafterversammlung abgestimmt und beschlossen werden müssen.
Denn so ist bereits unter dem Punkt Emittent auf Seite 37 des Prospekts ausgeführt, dass die Geschäftsführung für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nur dann einen Gesellschafterbeschluss einholen muss, wenn ein Geschäft über den „gewöhnlichen Geschäftsbetrieb“ hinausgehen würde. Ergänzend hierzu ist im Gesellschaftsvertrag auf Seite 118 ausgeführt, dass immer dann eine vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen ist, wenn sonstige Geschäfte oder die Geschäfte von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind. Dies könnte insbesondere bei der hier vorliegenden Fallkonstellation, bei welcher die Vermögenswerte prospektwidrig in die Liechtensteiner Gesellschaft übertragen wurden, der Fall sein.
In einem vergleichbaren bzw. ähnlich gelagerten Fall hatte eine Fondsgesellschaft Gewinnbeteiligungsrechte in eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft im Wege der Einbringung eingebracht und die Anleger hatten als Gegenleistung hierfür Aktien dieser Luxemburger SA erhalten.
Diesen Einbringungsvorgang haben das Landgericht Stuttgart und später auch das OLG Stuttgart für unwirksam erachtet, da die Durchführung dieser Maßnahme keine Maßnahme der Geschäftsführung war und damit der Zustimmung der Gesellschafter bedurft hätte.
Zu den Grundlagengeschäften gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, also etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung. Entscheidungen auf dieser Ebene sind der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorbehalten. Das heißt, die Kommanditisten sind zu beteiligen. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter können die Gesellschaft insbesondere nicht wirksam dazu verpflichten, ihren Gegenstand, ihre Firma oder die persönliche Zusammensetzung ihrer Geschäftsführung zu ändern oder neue Gesellschafter aufzunehmen.
Das Landgericht und auch das OLG sahen die hier erfolgte Einbringung als Grundlagengeschäft an und nicht als eine Maßnahme der Geschäftsführung. Das Gericht kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass ein Vertrag, durch den sich die Gesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet und damit die oben umschriebene Umgestaltung der Gesellschaft verbunden ist, in analoger Anwendung des § 179a Aktiengesetz, dessen Rechtsgedanke auch auf Personengesellschaften anwendbar ist, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf und ist von der Vertretungsmacht der Geschäftsführer nicht mehr gedeckt. Auch ist anerkannt, dass die Eingliederung einer Personengesellschaft in einen Konzern durch einen Unternehmensvertrag als Grundlagengeschäft anzusehen ist.
Betroffene Kunden sollten die neusten Ereignisse rund um die Liquidation zum Anlass nehmen, prüfen zu lassen, ob ggfls. Schadenersatzansprüche Erfolg versprechend geltend gemacht werden können.